147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, worunter auch an die Polizei delegierte Beweiserhebungen fallen, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dies muss erst recht gelten, wenn der Tatverdacht durch die Anzeige oder Aussage einer Person bei der Polizei erst begründet wird. 5.4 Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB macht sich des Menschenhandels schuldig, wer namentlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt.