2 von E.________, einer Prostituierten, die im Juni 2017 unter Ausschluss des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt worden sei. Es sei nicht erkennbar und auch nicht dargetan, wann und wie die Auskunftsperson, die sich inzwischen wieder im Ausland befinde, parteiöffentlich befragt werden könne. Die Aussagen würden daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den unverwertbaren Beweisen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO gehören und könnten daher nicht Basis für die Begründung eines dringenden Tatverdachts bilden.