Sie reichte am 26. April 2018 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte deren Abweisung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. April 2018 auf eine Beschwerdeantwort und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.