Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 159 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Menschenhandels und Förderung der Pro- stitution Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. April 2018 (KZM 18 602) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Menschen- handels und Förderung der Prostitution. Am 11. April 2018 stellte sie beim Kanto- nalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ei- nen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft. Dieser Antrag wurde mit Ent- scheid vom 12. April 2018 gutgeheissen und A.________ bis am 9. Juni 2018 in Untersuchungshaft versetzt. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 20. April 2018 (Eingang beim Obergericht am 23. April 2018) Be- schwerde. Er verlangte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Entlassung aus der Haft. Gestützt darauf wurde am 23. April 2018 ein Be- schwerdeverfahren eröffnet. Gleichentags wurde Staatsanwältin D.________ von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut. Sie reichte am 26. April 2018 eine Stellungnahme zur Be- schwerde ein und beantragte deren Abweisung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. April 2018 auf eine Beschwerdeantwort und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). 4. Bereits seit längerer Zeit führte die Kantonspolizei Bern gegen den Beschwerdefüh- rer, der in Biel zwei Bordelle betreibt, und seine Freundin, C.________, Ermittlun- gen wegen Verdachts auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution. Am 10. April 2018 wurden die beiden an seinem Domizil verhaftet. Die Staatsanwalt- schaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe auf einschlägigen Internetportalen Frauen aus der Tschechoslowakei mit hohen Verdienstversprechen angeworben, ihnen eine Arbeitsbewilligung verschafft und sie dann in seinen Bordellen in Biel arbeiten lassen, wobei er 50% ihres Lohnes für sich beansprucht und noch weitere Zahlungen von ihnen gefordert habe. Weiter habe er ihre Arbeit mit Videokameras überwacht, sie zu bestimmten sexuellen Praktiken oder zu Sex mit bestimmten Freiern gezwungen und sie beschimpft und bedroht. 5. 5.1 Die Verteidigung stellt zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede. Sie macht geltend, der Tatverdacht stütze sich einzig auf die Aussagen 2 von E.________, einer Prostituierten, die im Juni 2017 unter Ausschluss des Be- schuldigten als Auskunftsperson befragt worden sei. Es sei nicht erkennbar und auch nicht dargetan, wann und wie die Auskunftsperson, die sich inzwischen wie- der im Ausland befinde, parteiöffentlich befragt werden könne. Die Aussagen wür- den daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den unverwertbaren Beweisen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO gehören und könnten daher nicht Basis für die Begründung eines dringenden Tatverdachts bilden. 5.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 137 IV 122, E. 3.2 mit Hinwei- sen). Auch die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren wird einzig verlangt, dass die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht be- gründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesge- richts 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.3 Die Parteien haben gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, worunter auch an die Poli- zei delegierte Beweiserhebungen fallen, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren. Dies muss erst recht gelten, wenn der Tatverdacht durch die Anzeige oder Aussage einer Person bei der Polizei erst begründet wird. 5.4 Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB macht sich des Menschenhandels schuldig, wer na- mentlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung als Anbieter, Vermittler oder Ab- nehmer mit einem Menschen Handel treibt. Das Anwerben eines Menschen zu die- sen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Geschützt werden insbesondere Opfer, die durch Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflo- sigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht wer- den. Auch die Einwilligung des Opfers lässt in diesen Konstellationen die Strafbar- keit nicht entfallen. Weiter macht sich gemäss Art. 195 Bst. b und c StGB der Förderung der Prostituti- on schuldig, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen ei- nes Vermögensvorteils der Prostitution zuführt respektive wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostituti- on bestimmt. 5.5 E.________ erschien am 18. Juni 2017 früh am Morgen von sich aus bei der Poli- zeiwache in Biel und erhob schwere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer. Dass diesem anlässlich dieser Befragung keine Teilnahmerechte gewährt werden konn- 3 ten, liegt in der Natur der Sache, da es sich nicht um eine förmliche Einvernahme, sondern um eine erstmalige Anzeige handelte. Auch wenn eine eingehende Prü- fung der Verwertbarkeit im Endentscheid zu erfolgen hat, steht zumindest fest, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt sicher nicht ausgeschlossen werden kann. Be- reits jetzt darauf zu schliessen, dass eine rechtshilfeweise erneute Einvernahme mit E.________ respektive mit anderen Personen, die den Beschwerdeführer womöglich belasten, kaum möglich sein werde, ist Spekulation. Der Beschwerde- führer wurde von der Polizei und der Staatsanwaltschaft mit den Aussagen von E.________ konfrontiert und hat dazu Stellung genommen. Dabei hat er den Grundsachverhalt, wonach er Frauen über das Internet anwerbe, ihnen eine Ar- beitsbewilligung verschaffe und als Abgaben für Miete CHF 100.00 pro Tag, für Werbung CHF 250.00 und für Steuern CHF 25.00 pro Tag für sich beanspruche, im Wesentlichen bestätigt. Dass er auch von den Einnahmen der Frauen 50% oder mehr abziehen würde, bestritt er. Zum Inhalt der Inserate gab er an, es stehe dort «Garantiert grosses Einkommen«, manchmal auch, dass man in zwei Wochen bis zu CHF 5‘000.00 verdienen könne (Einvernahme vom 10. April 2018, S. 8 Z. 256 ff.). Weiter gab er zu, dass sich in den beiden Bordellen Überwachungskameras befinden würden, auf die er jederzeit über sein Handy Zugriff habe; dies sei für die Sicherheit (Einvernahme vom 10. April 2018, S. 10 Z. 399 und S. 11 Z. 410). Die Vorwürfe, er habe die Prostituierten ständig überwacht, sie zu besonderen Prakti- ken genötigt und sie bedroht, wies der Beschwerdeführer von sich. 5.6 Die Aussagen von E.________, die sich in der Einvernahme des Beschuldigten vom 10. April 2018 in Form von Vorhalten wiederfinden, und seine Kommentare dazu geben genügend Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich nach Art. 182 und 195 StGB schuldig gemacht haben könnte. Er stellt sich zwar auf den Standpunkt, unschuldig zu sein, dennoch hat er einzelne Tatbestandselemente teilweise eingestanden. Eine eingehendere Würdigung der Aussagen ist im Haft- prüfungsverfahren wie bereits dargelegt nicht erforderlich. Es erscheint vorliegend jedenfalls vertretbar, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmenge- richt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sind. Hinzu kommt, dass die Staatsanwalt- schaft die rechtshilfeweise Einvernahme weiterer Prostituierten, die in den Etablis- sements des Beschwerdeführers gearbeitet haben, plant. Es ist also durchaus denkbar, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer von weiteren Seiten ge- stärkt werden. Dass sich bei der Einvernahme dieser sich bereits wieder im Aus- land befindenden Personen Schwierigkeiten ergeben können und deren Verwert- barkeit zurzeit nicht garantiert werden kann, ist bei der Beurteilung Haftvorausset- zungen nicht relevant. Zusammengefasst reicht die aktuelle Beweislage aus Sicht der Kammer für die Begründung eines dringenden Tatverdachts auf Menschen- handel und Förderung der Prostitution aus. 6. 6.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so 4 die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Das Zwangsmassnahmengericht begrün- det die Kollusionsgefahr in objektiver Hinsicht damit, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf bestreite. Auch subjektiv sei von einem nicht unerheblichen Kollusi- onsinteresse auszugehen, da er im Falle einer Verurteilung mit einer länger dau- ernden Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Es bestünde die konkrete Gefahr, dass das Untersuchungsergebnis namentlich durch Absprachen mit seiner Mutter und seiner Freundin beeinflusst werden könnte. Schliesslich würden Befragungen mit mehreren ehemaligen Prostituierten, die für den Beschwerdeführer gearbeitet hät- ten, anstehen. Zu diesen bestehe eine erhebliche Kollusionsgefahr. 6.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, reicht die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen nicht aus. Es braucht konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr, welche sich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldig- ten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kol- lusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben können. Besonders zu berücksichtigen sind hier allfällige Notsituationen oder Abhängigkeitsverhältnisse dieser Personen, die der Beschuldigte ausnützen könnte. Weiter ist der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21, E. 3.2.1 und 3.4, mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich im bisherigen Verfahren gegenüber den Behörden aggressiv und renitent verhalten und sich äusserst respektlos und herablassend über die ihn belastende E.________ geäussert. Sie und die anderen noch zu be- fragenden Frauen dürften sich in einem beträchtlichen Machtgefälle gegenüber dem Beschwerdeführer befinden. Sein bisheriges Verhalten lässt auf ein nicht zu unterschätzendes Aggressionspotential schliessen. Es ist somit gut möglich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung Anstrengungen unternehmen würde, die Frauen einzuschüchtern und sie von einer wahrheitsgetreuen Aussage abzuhalten. Mit dem Einwand, die Aussagen von heute in den fraglichen Räumen angetroffenen Sexarbeiterinnen seien per se nicht geeignet, Aufklärung bezüglich eines Sachverhalts zu geben, der sich neun Monate vor ihrer Einreise in die Schweiz ereignet habe, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Bei der Befragung dieser Frauen geht es nicht um die Situation von vor neun Monaten, sondern dar- um, zu eruieren, ob es seither zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist. Auch der Ein- wand, die Aussagen von bereits in die Heimat zurückgekehrten Frauen würden kaum verwertbar in das Verfahren eingebracht werden können, ist im Haftprü- fungsverfahren unerheblich. Wie bereits dargetan, ist über die Verwertbarkeit von Beweismitteln vom Sachrichter zu befinden. Da diese vorliegend nicht gänzlich ausgeschlossen ist, kann sich die Kollusionsgefahr auch auf diese noch zu erhe- benden Beweise beziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers betreibt im gleichen Haus ebenfalls ein Bordell und seine Freundin war zusammen mit dem Beschwer- deführer im Fokus der polizeilichen Ermittlungen. Auch hier ist die Gefahr von Kol- lusionshandlungen folglich mehr als nur theoretischer Natur. Im Falle einer Verur- teilung hat der Beschwerdeführer gemäss Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis 5 zu zehn Jahren zu rechnen (vgl. Art. 195 StPO). Bezüglich der Frage, ob und zu welcher Strafe der Beschwerdeführer verurteilt wird, spielen die Aussagen von E.________ und vermutlich auch von den anderen noch zu befragenden Prostitu- ierten, die für ihn gearbeitet haben, eine entscheidende Rolle. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft befinden sich erst im Anfangsstadium und die Erhebung von zahlreichen Beweisen ist zurzeit noch offen. Es besteht daher eine reale und gros- se Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung zu seinen Gunsten auf die Sachverhaltsermittlung einwirken könnte. Demzufolge lie- gen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Kollusionsgefahr vor. 7. 7.1 Umstritten ist schliesslich das Erfordernis der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, in der Schweiz nebst den beiden Studios auch einen Autohandel zu betreiben. Er habe sich hier eine Existenz aufgebaut und wolle nicht riskieren, diese zu verlieren. 7.2 Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde, wo- bei nebst der Schwere der zu erwartenden Strafe seine gesamte Lebenssituation zu berücksichtigen ist (BGE 117 Ia 69, E. 4a). Der Beschwerdeführer ist tschechi- scher Staatsangehöriger. Seine beiden Kinder wohnen in Spanien, wo er sie re- gelmässig besucht. Zudem reist er des Öfteren nach Hause nach Tschechien, wo auch seine Freundin, die mit ihm in der Schweiz wohnt, ihre Familie hat. Ausser seiner Mutter scheint er hier keine weiteren Angehörigen zu haben. Wie dem Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. April 2018 zu entnehmen ist, besteht der Autohandel des Beschwerdeführers gerade einmal aus sieben Occasions- Fahrzeugen mit geringem Wert und dürfte daher kaum als lukrativ bezeichnet wer- den. Ob er die beiden Erotikstudios, unabhängig vom Ausgang des Strafverfah- rens, danach noch (gewinnbringend) weiterbetreiben wird, ist fraglich. Zusammen- gefasst ist eine tiefgehende berufliche und soziale Verwurzelung des Beschwerde- führers in der Schweiz nicht erkennbar. Ernsthafte Gründe, die ihn im Falle einer Freilassung davon abhalten würden, das Land zu verlassen und sich damit dem Strafverfahren zu entziehen, fehlen. Unter diesen Umständen ist auch der Haft- grund der Fluchtgefahr zu bejahen. 8. Alles in allem sind sowohl ein dringender Tatverdacht sowie die besonderen Haft- gründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr gegeben und damit die Voraussetzun- gen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt. Mit Blick auf den Stand des Verfahrens, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und damit verbunden die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe erweist sich die Anordnung von Untersu- chungshaft als verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen, um der Kollusi- ons- und Fluchtgefahr ähnlich wirkungsvoll wie durch Haft zu begegnen, bieten sich keine an. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden vorliegend bestimmt auf CHF 1‘500.00. 6 10. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdever- fahren wird im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 8. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8