6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Der Privatklägerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 1‘942.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).