Gleiches gilt hinsichtlich des am 19. März 2018 geführten Telefonats mit der Privatklägerin, fand dieses doch vor dem Hintergrund der vom Regionalgericht mit Verfügung vom 2. März 2018 in Aussicht gestellten Einstellung wegen Verjährung und Gelegenheit zur Stellungnahme statt. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die vom Regionalgericht der Privatklägerin zugesprochene Entschädigung für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters als rechtens. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und ist abzuweisen.