Dass sich der Rechtsvertreter in Unkenntnis der ausgebliebenen Antwort des Beschwerdeführers auf eine kurz bevorstehende Verhandlung eingestellt und für deren Vorbereitung eine Stunde aufgewendet hat, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich des am 19. März 2018 geführten Telefonats mit der Privatklägerin, fand dieses doch vor dem Hintergrund der vom Regionalgericht mit Verfügung vom 2. März 2018 in Aussicht gestellten Einstellung wegen Verjährung und Gelegenheit zur Stellungnahme statt.