Auch der im Verfahren vor dem Regionalgericht geltend gemachte Aufwand ist durchaus angemessen. Angesichts der drohenden Verjährung teilte das Regionalgericht den Parteianwälten mit Mail vom 9. Januar 2018 mit, dass für die Hauptverhandlung diverse Termine im Zeitraum vom 23. Januar bis 9. Februar 2018 reserviert worden seien. Dass sich der Rechtsvertreter in Unkenntnis der ausgebliebenen Antwort des Beschwerdeführers auf eine kurz bevorstehende Verhandlung eingestellt und für deren Vorbereitung eine Stunde aufgewendet hat, ist nicht zu beanstanden.