Aktenkundig fiel immer wieder ein auf 10-15 Minuten begrenzter Aufwand an, sei dies auch nur für das Studium von gegnerischen Eingaben oder von staatsanwaltlichen Verfügungen, für die Reaktion auf staatsanwaltliche Aufforderungen, für Kurzbriefe an die Klientschaft oder für Nachfragen bei der Strafbehörde. Dies gilt ebenso für die Zeit, in welcher sich beide Seiten mit dem von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Vergleich befasst haben. Auch der im Verfahren vor dem Regionalgericht geltend gemachte Aufwand ist durchaus angemessen.