Dass die Strafverfolgungsbehörden zwischendurch nicht in Erscheinung getreten sind, im vorliegenden Verfahren keine umfangreichen Eingaben haben erstellt werden müssen und keine mehrstündigen Vergleichsverhandlungen geführt worden sind, bedeutet nicht, dass kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden wäre. Aktenkundig fiel immer wieder ein auf 10-15 Minuten begrenzter Aufwand an, sei dies auch nur für das Studium von gegnerischen Eingaben oder von staatsanwaltlichen Verfügungen, für die Reaktion auf staatsanwaltliche Aufforderungen, für Kurzbriefe an die Klientschaft oder für Nachfragen bei der Strafbehörde.