10 er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil lässt dieser Umstand darauf schliessen, dass sich Privatklägerin und Anwalt auf eine auf das Notwendige beschränkte Rechtsvertretung geeinigt hatten. Dass die Strafverfolgungsbehörden zwischendurch nicht in Erscheinung getreten sind, im vorliegenden Verfahren keine umfangreichen Eingaben haben erstellt werden müssen und keine mehrstündigen Vergleichsverhandlungen geführt worden sind, bedeutet nicht, dass kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden wäre.