Alle diesbezüglichen Aufwände lassen sich mit Blick auf die von den Strafbehörden erfolgten Aufforderungen oder mit Blick auf gegnerische Eingaben rechtfertigen und beschränkten sich auf ein Minimum. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, der Aufwand lasse sich weder mit den zahlreich zu beurteilenden Anzeigen oder mit der langen Verfahrensdauer rechtfertigen. Unbestrittenermassen hatte sich der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Vorwürfen zu konfrontieren. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin jeweils ohne Anwalt die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet hat, kann