und 309 ff.). Ferner sind auch Anzahl und Dauer der in den vergangenen Jahren stattgefunden Gespräche zwischen Privatklägerin und ihrem Anwalt vertretbar. Aktenkundig fand in den 2014, 2015 und 2016 jeweils nur ein Besprechungstermin statt. Die Telefonate beschränkten sich auf 1-2/Jahr. In den Jahren 2017 und 2018 erfolgten je zwei längere telefonische Besprechungen mit der Klientschaft (30. November 2017 sowie 19. März 2018). Alle diesbezüglichen Aufwände lassen sich mit Blick auf die von den Strafbehörden erfolgten Aufforderungen oder mit Blick auf gegnerische Eingaben rechtfertigen und beschränkten sich auf ein Minimum.