Dieser Aufwand kann ebenso wenig in Frage gestellt werden wie derjenige, der im Zusammenhang mit dem bereits im Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Einvernahmetermin inkl. Vergleichsverhandlung getätigt worden ist, auch wenn dieser Termin schliesslich erst am 11. März 2015 hat stattfinden können. Aus dem Umstand, dass lediglich zwei Einvernahmen, beide am selben Tag, durchgeführt worden sind, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Die konkreten Einvernahmezeiten schlagen sich 1:1 im Leistungskontoblatt nieder (4:55 und 1:50 Stunden; pag. 293 ff. und 309 ff.).