Das Ausmass des von ihm betriebenen Aufwands war zu jedem Zeitpunkt gerechtfertigt. Exemplarisch kann hervorgehoben werden, dass für die Mandatsübernahme inkl. einer ersten Besprechung im Juli 2013 lediglich 2,5 Stunden verrechnet wurden und für die anschliessende von der Staatsanwaltschaft verlangten Substantiierung der Zivilklage rund 1,5 Stunden (pag. 383 ff.). Dieser Aufwand kann ebenso wenig in Frage gestellt werden wie derjenige, der im Zusammenhang mit dem bereits im Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Einvernahmetermin inkl. Vergleichsverhandlung getätigt worden ist, auch wenn dieser Termin schliesslich erst am 11. März 2015 hat stattfinden können.