Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Nach einer Durchsicht der amtlichen Akten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die auf dem Leistungskontoblatt von Rechtsanwalt D.________ einzeln verbuchten Aufwände mit Blick auf den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens (auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzeigeerhebungen) in keiner Weise beanstandet werden kann. Das Ausmass des von ihm betriebenen Aufwands war zu jedem Zeitpunkt gerechtfertigt.