Dass es das Honorar des privatklägerischen Rechtsvertreters mit Blick auf die zahlreichen Widerhandlungen, die lange Verfahrensdauer, die gescheiterten Vergleichsverhandlungen und den (zwei) Einvernahmen als angemessen bezeichnet hat, ist nicht zu beanstanden. Nach Abzug einer Reduktion des Gebührenrahmens von 25% infolge Verfahrensabschluss ohne Hauptverhandlung ist der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen um rund die Hälfte und damit in durchschnittlichem Rahmen ausgeschöpft worden, was das Regionalgericht zu Recht akzeptiert hat. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.