Dem ist das Regionalgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indessen nachgekommen. Ihm ist beizupflichten, dass die Bedeutung der Streitsache (aus juristischer Sicht) als eher unterdurchschnittlich, und die Schwierigkeit des Prozesses (in tatsächlicher Hinsicht) als über dem Durchschnitt beurteilt werden kann. Dass es das Honorar des privatklägerischen Rechtsvertreters mit Blick auf die zahlreichen Widerhandlungen, die lange Verfahrensdauer, die gescheiterten Vergleichsverhandlungen und den (zwei) Einvernahmen als angemessen bezeichnet hat, ist nicht zu beanstanden.