9 Dass die Staatsanwaltschaft anlässlich ihrer (Teil-) Einstellung das von Rechtsanwalt D.________ zum damaligen Zeitpunkt geltend gemachte Honorar akzeptiert hat, entbindet das Regionalgericht nicht, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereichte Honorarnote einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Dem ist das Regionalgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indessen nachgekommen.