5.3 Rechtsanwalt D.________ machte in seiner Honorarnote vom 19. März 2018 für das gesamte Verfahren einen Aufwand von 35 Stunden und 55 Minuten geltend (Stundeansatz von CHF 250.00) und verrechnete die bereits mit Verfügung vom 4. Januar 2018 von der Staatsanwaltschaft festgelegte Parteientschädigung von CHF 3‘656.75, ausmachend eine Restanz von CHF 6‘115.10.