davon 25-100% im Fall der Verfahrenseinstellung). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. 5.2 Der Anwaltsbeizug an sich ist unbestritten. Zu prüfen bleibt, inwiefern der vom Rechtsvertreter der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand angemessen ist. Der Beschwerdekammer kommt bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO).