massgebend. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Oktober 2017, worauf die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an das Regionalgericht überwiesen wurden. Das Verfahren war somit letztlich beim Regionalgericht hängig. Dass dieses bei der Bestimmung der Parteientschädigung auf den Rahmentarif von Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. e PKV abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden (Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts; Rahmentarif CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00; davon 25-100% im Fall der Verfahrenseinstellung).