5. Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die vom Regionalgericht gesprochene Parteientschädigung an die Privatklägerin sei überhöht. 5.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person trotz Einstellung ausnahmsweise nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die angemessene Entschädigung umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen (WEHRENBERG/FRANK;