8 4.4 Zusammengefasst ist von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das Regionalgericht hat demzufolge zu Recht die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Privatklägerin dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt sowie von der Ausrichtung einer Entschädigung an ihn abgesehen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.