Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Dass die Strafbehörde aus Übereifer oder vorschnell gehandelt hätte, kann nicht behauptet werden. Aus dem Umstand, dass das Vorliegen einer gültigen Strafnorm vom Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 bestritten worden ist, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Jedenfalls musste in keinem Zeitpunkt auf eine offensichtlich fehlende Rechtsgrundlage geschlossen werden.