Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte die Kostenauflage somit nicht mit der Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs. 4.3.3 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ferner – wie bereits unter E. 4.1 hiervor erwähnt – zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.