2014, N. 26 und 29 zu Art. 426 StPO), es sei denn, der beschuldigten Person wird im Kostenentscheid direkt oder indirekt vorgeworfen, sie hätte sich strafbar, d.h. im Sinn des Strafrechts schuldig gemacht. Von dem kann hier nicht gesprochen werden. Ob sich der Beschwerdeführer ohne Verjährungseintritt strafrechtlich zu verantworten gehabt hätte (und insbesondere mit welcher Strafnorm sich dies begründen liesse), kann dem angefochtenen Entscheid weder direkt noch indirekt entnommen werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte die Kostenauflage somit nicht mit der Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs.