Das Argument, wonach im Fall einer Verknüpfung einer zivilrechtlichen Verpflichtung mit einer Strafdrohung eine Kostenauflage zwangsläufig entfalle, da andernfalls unterstellt werde, der Vorwurf eines zivilrechtlichen Verschuldens laufe im Ergebnis auf den Vorwurf einer strafbaren Handlung hinaus, geht fehl. Allein die Tatsache, dass sich das (zivilrechtlich) fehlerhafte Verhalten mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, steht einer Kostenauflage nicht entgegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 26 und 29 zu Art.