Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung ausgemacht werden. Das Argument, wonach im Fall einer Verknüpfung einer zivilrechtlichen Verpflichtung mit einer Strafdrohung eine Kostenauflage zwangsläufig entfalle, da andernfalls unterstellt werde, der Vorwurf eines zivilrechtlichen Verschuldens laufe im Ergebnis auf den Vorwurf einer strafbaren Handlung hinaus, geht fehl.