(Berichte vom 13. Oktober 2011 und 20. Juni 2013 [pag. 285 ff.]), davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin auch durch die Kontaktaufnahmen im Februar 2015 erheblich in ihrem seelischen Wohlbefinden gestört wurde, welche als rechtlich relevante Verletzung zu qualifizieren ist (BGE 127 III 481 E. 1 b/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung ausgemacht werden.