Aufgrund des mit dem Beschwerdeführer Erlebten ist sie seit 2007 in psychologischer Behandlung (staatsanwaltliche Einvernahme vom 11. März 2015 Z. 72 [pag. 295]). Auch wenn keine ärztlichen Berichte betreffend die Vorfälle von Februar 2015 vorliegen, so darf angesichts der bereits zuvor erfolgten Missachtungen des Kontakt- und Rayonverbots sowie die im Jahr 2011 und 2013 eingereichten Arztberichte von Dr. med. E.________ (Berichte vom 13. Oktober 2011 und 20. Juni 2013 [pag.