werfbares und im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO relevantes Verhalten zu qualifizieren. Schliesslich lässt sich die Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens mit Blick auf Art. 28 ZGB begründen. Mit seinen Kontaktaufnahmen hat der Beschwerdeführer den Grundsatz «neminem laedere» (sog. Schädigungsverbot) verletzt. Das Schädigungsverbot gilt als allgemeines Rechtsprinzip und die Rechtsprechung anerkennt es als zivilrechtliche Haftungsgrundlage (Urteil des Bundesgerichts 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 5.3 [= Pra 2006 Nr. 25]). Das Persönlichkeitsrecht wird verletzt durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität.