Der Grundsatz des gegenseitigen Respekts und der Rücksichtnahme gebietet, diesem Anliegen der (getrennt lebenden) Ehefrau nachzukommen. Ferner darf auch allein schon der Umstand des konventionswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers als kostenbegründend qualifiziert werden. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass nicht jede Vertragsverletzung oder jeder Verstoss gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) als im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StGB relevantes Fehlverhalten qualifiziert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; SCHMID, a.a.O., N. 1788).