Der Grundsatz des gegenseitigen Respekts (worunter auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte fällt) wird von einer Ehetrennung nicht tangiert. Die Privatklägerin forderte im Rahmen des Eheschutzverfahrens, dass der Beschwerdeführer künftige Kontaktaufnahmen zu ihr unterlasse. Grund dafür war erlebte häusliche Gewalt (staatsanwaltliche Einvernahme vom 11. März 2015 Z. 83 ff.). Dem Beschwerdeführer war das Anliegen seiner getrennt lebenden Ehefrau bekannt. Durch Unterzeichnung der Trennungskonvention hat er in das Kontaktverbot eingewilligt. Der Grundsatz des gegenseitigen Respekts und der Rücksichtnahme gebietet, diesem Anliegen der (getrennt lebenden) Ehefrau nachzukommen.