159 Abs. 1 ZGB) und endet mit der Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung, gerichtliche Ungültigerklärung oder Verschollenerklärung. Eheliche Pflichten enden somit nicht mit einer Ehetrennung. Ehetrennung und bewilligtes oder faktisches Getrenntleben lassen lediglich die Anwendbarkeit einiger Regeln der allgemeinen Ehewirkungen dahinfallen bzw. ruhen (SCHWANDER; in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N. 6 zu Art. 159 ZGB). Der Grundsatz des gegenseitigen Respekts (worunter auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte fällt) wird von einer Ehetrennung nicht tangiert.