6 Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Fn. 70 zu N. 1789]), so ist hier das Verhalten des Beschwerdeführers sehr wohl als ein im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO relevantes Fehlverhalten zu bezeichnen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass eheliche Pflichten (Art. 159 ZGB) während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft dauern. Die eheliche Gemeinschaft beginnt mit der förmlichen Trauung (Art. 159 Abs. 1 ZGB) und endet mit der Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung, gerichtliche Ungültigerklärung oder Verschollenerklärung.