255 und 285]). Somit ist die Voraussetzung erfüllt, wonach sich ein allfälliger Verstoss gegen eine Verhaltensnorm auf «klar nachgewiesene Umstände» stützen muss. Wie das Regionalgericht zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer durch diese Kontaktaufnahmen via SMS widerholt gegen das im Rahmen des Eheschutzverfahrens abgeschlossenen Kontaktverbot verstossen und damit eherechtliche Verhaltensregeln verletzt. Auch wenn nicht jede Verletzung der unter Art. 159 ZGB subsumierbaren Pflichten strafprozessual relevant sein mag (vgl. etwa Rechtsprechung des Kassationsgerichts des Kantons Zürichs RKG 2005 Nr. 7 [SCHMID,