Mit seinem Verhalten habe er die Einleitung des Strafverfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Diesen Folgerungen kann sich die Beschwerdekammer vollumfänglich anschliessen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu den Kontaktaufnahmen via SMS im Zeitraum vom 7. Februar 2015 und 16. Februar 2015 nicht hat äussern wollen, bestehen für die Beschwerdekammer keine Zweifel, dass er die fraglichen SMS an die Privatklägerin geschickt hat (Anzeigerapport vom 5. März 2015 S. 4 und Abklärung betreffend Inhaber der fraglichen Mobiltelefonnummer [pag. 255 und 285]).