4.3 4.3.1 Das Regionalgericht bezog sich in seiner Begründung zur Kostenauflage auf das zuvor erwähnte Kontakt- und Rayonverbot. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach eherechtlich vorgesehene Verhaltensregeln verletzt habe. So habe er wiederholt das im Rahmen der Trennungsvereinbarung (unterschriftlich) akzeptierte Kontaktverbot missachtet und dadurch gleichzeitig Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), d.h. eherechtliche Pflichten verletzt. Mit seinem Verhalten habe er die Einleitung des Strafverfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise rechtswidrig und schuldhaft bewirkt.