Im Lauf des Strafverfahrens machte er jedoch verschiedentlich geltend, es fehle an einem Straftatbestand, welcher durch die angeblich gerügten Verfehlungen erfüllt sein soll. Er begründete dies damit, dass eine Verurteilung gestützt auf den in der Trennungsvereinbarung erwähnten Art. 403 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung des Kantons Bern (ZPO-BE) gar nicht mehr möglich sei, da diese Bestimmung mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) per 1. Januar 2011 aufgehoben worden sei. Die Strafbarkeit könne auch nicht mit Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;