Die Privatklägerin warf dem Beschwerdeführer in diversen Anzeigen vor, gegen das Kontakt- und Rayonverbot verstossen zu haben. Soweit die noch nicht rechtskräftig beurteilten Anzeigen betreffend handelt es sich um acht Kontaktaufnahmen via SMS zwischen 7. Februar 2015 und 16. Februar 2015. Der Beschwerdeführer machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (staatsanwaltliche Einvernahme vom 11. März 2018). Im Lauf des Strafverfahrens machte er jedoch verschiedentlich geltend, es fehle an einem Straftatbestand, welcher durch die angeblich gerügten Verfehlungen erfüllt sein soll.