5 Ziff. 2 der Genehmigungsverfügung vom 26. April 2008 hielt fest, dass die Widerhandlung gegen Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung gemäss Art. 403 ZPO bestraft werde, d.h. mit Busse, womit in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verbunden werden könne. Die Privatklägerin warf dem Beschwerdeführer in diversen Anzeigen vor, gegen das Kontakt- und Rayonverbot verstossen zu haben.