Da dem Verteidiger des Beschwerdeführers seitens des Gerichts keine Kopie der privatklägerischen Eingabe (inkl. Beilagen) zugestellt worden ist, musste der Verteidiger – insbesondere auch mit Blick auf die Verteilerinformation auf der privatklägerischen Eingabe – damit rechnen, dass eine gerichtliche Zustellung möglicherweise unterbleibt. Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben hätten ein eigenes Tätigwerden und damit eine Intervention bei Gericht geboten, weshalb sich der Beschwerdeführer nun nicht mehr auf den Verfahrensfehler des Gerichts berufen kann.