Gestützt auf den Inhalt des Schreibens des privatklägerischen Anwalts war offensichtlich, dass dieser die Honorarnote beigelegt hatte. Da dem Verteidiger des Beschwerdeführers seitens des Gerichts keine Kopie der privatklägerischen Eingabe (inkl. Beilagen) zugestellt worden ist, musste der Verteidiger – insbesondere auch mit Blick auf die Verteilerinformation auf der privatklägerischen Eingabe – damit rechnen, dass eine gerichtliche Zustellung möglicherweise unterbleibt.