Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4.2 und 4.5). Eine Intervention ist auch dann angezeigt, wenn ihr zwar die Eingabe von der Gegenpartei zugestellt, sie aber nicht mit den darin erwähnten Beilagen bedient worden ist. Gestützt auf den Inhalt des Schreibens des privatklägerischen Anwalts war offensichtlich, dass dieser die Honorarnote beigelegt hatte.