a und b StPO), sondern auch die privaten Verfahrensbeteiligten haben den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 12 f. zu Art. 3 StPO, mit Hinweisen), handelt es sich dabei doch um Grundsätze mit allgemeiner Geltung, welche in der Bundesverfassung verankert sind (Art. 5 Abs. 3 BV). Vor diesem Hintergrund darf eine Partei nicht untätig bleiben, wenn sie weiss, dass die Gegenpartei eine Rechtsschrift oder einen Beleg bei Gericht eingereicht hat oder noch einreichen wird.