halten hat, wäre somit grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. In der vorliegenden Konstellation kann sich der Beschwerdeführer indessen nicht mehr auf eine Gehörsverletzung berufen: Die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Nicht nur die Strafbehörden (Art. 3 Bst. a und b StPO), sondern auch die privaten Verfahrensbeteiligten haben den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.