25 der Schweizerischen Standesregeln verankerte Gebot, wonach Anwältinnen und Anwälte der Rechtsvertretung der Gegenpartei Kopien ihrer Eingaben unaufgefordert zustellen, es sei denn, der Zweck der Eingabe werde dadurch vereitelt oder gefährdet, wurde im Jahr 2012 ersatzlos gestrichen. Im Umstand, dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsverstreter die Eingabe des privatklägerischen Anwalts nicht zugestellt bzw. sich nicht durch eine einfache Abklärung versichern liess, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die fragliche Eingabe inkl. Beilagen tatsächlich er-