Gestützt auf die zuvor erwähnte Rechtsprechung hat das Gericht zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dafür besorgt zu sein, dass die Parteien von den gegnerischen Eingaben Kenntnis erlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Verteilerinformationen auf den anwaltlichen Eingaben auf eine bereits erfolgte Zustellung an die Gegenpartei verweisen. Unter Anwälten besteht weder eine Pflicht noch ein in Standesregeln festgelegtes Kollegialitätsgebot, sich gegenseitig mit einer Kopie von Gerichtsein-