Es ist danach Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 139 I 189 E. 3.2). 3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass beide Rechtsvertreter auf Aufforderung des Regionalgerichts hin zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung genommen und ihre jeweiligen Honorarnoten eingereicht haben. Gestützt auf die zuvor erwähnte Rechtsprechung hat das Gericht zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dafür besorgt zu sein, dass die Parteien von den gegnerischen Eingaben Kenntnis erlangen.